Fragen und Antworten

Das Pflegestärkungsgesetz II (kurz: PSG II) macht schon seit längerer Zeit die Runde. Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Viele Betroffene, die auf Pflege angewiesen sind, sind unsicher, was sich für sie persönlich mit dem neuen Gesetz ändert. Als Anbieter von Senioreneinrichtungen betrifft uns das Gesetz ebenfalls direkt.

Sie sind Bewohner, Angehöriger oder Interessent unserer Einrichtungen und möchten sich über das neue Gesetz informieren? Hier geben Wir Ihnen Antworten wir auf die wichtigsten Fragen rund um das PSG II.

Eins schicken wir vorweg: Durch die Gesetzesreform soll niemand schlechter gestellt werden!

Was ist neu ab 01.01.2017?

Die wichtigste Neuerung ist, dass es statt der bisherigen Pflegestufen fünf Pflegegrade geben wird. Die Pflegestufen werden in Pflegegrade umgewandelt. Für diese neuen Pflegegrade gelten dann neue Leistungssätze der Kassen.

Außerdem ist neu, dass es in der stationären Pflege zukünftig einen Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 geben wird. Das bedeutet, dass der Eigenanteil gleich bleibt, auch wenn sich der Pflegegrad des Bewohners ändert.

Der dritte große Punkt ist das Neue Begutachtungsassessment (kurz: NBA) für die Eingradierung. Das bedeutet, dass sich das Begutachtungsverfahren ändert, nach dem entschieden wird, welchen Pflegegrad man bekommt.

Die neue Bewertung orientiert sich an dem Grad der Selbstständigkeit in festgelegten Fähigkeiten und Tätigkeiten. Ein Minutenprotokoll wird dann nicht mehr geführt.

Muss ich als stationärer Bewohner ab 2017 mehr bezahlen?

Nein. Wer am 31.12.2016 bereits stationär wohnt, genießt ab 01.01.2017 Bestandschutz nach § 141 SGB XI. Nach diesem Grundsatz darf niemand durch das neue Gesetz schlechter gestellt werden.

Wenn der Eigenanteil nach der Umstellung auf die neuen Pflegegrade höher ist, übernimmt die Pflegekasse die Differenz.

Wie hoch wird der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil?

Die Errechnung des Einrichtungseinheitlichen Eigenanteils ist sehr komplex und muss zahlreiche Faktoren berücksichtigen. Die Eigenanteile werden bis spätestens zum 30.11.2016 jedem Bewohner mitgeteilt.

Alle Bundesländer haben die Möglichkeit, die Berechnung des Eigenanteils nach einem eigenen Verfahren durchzuführen. Die Berechnung ist abhängig von den Pflegestufen und den „Alltagseinschränkungen“ der Bewohner. Mit diesen Informationen und einer komplexen Umrechnungsformel wird der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil ermittelt.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird es in jeder Einrichtung einen einheitlichen Eigenanteil für die Pflegeleistungen geben. Das bedeutet, dass bei gestiegener Pflegebedürftigkeit und Erhöhung des Pflegegrads Ihr Eigenanteil nicht steigt.  

Lediglich bei einem Zimmerwechsel mit unterschiedlichen Investitionskosten kann sich der Gesamtanteil ändern. Ihre Einrichtung vor Ort kann Sie dazu informieren.

Neue Schwerpunkte bei der Bestimmung des Pflegegrads: Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) bemisst den Grad der Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr mach dem Bedarf der Unterstützung aufgrund körperlicher Einschränkungen.

  • Bild: ProCurand© ProCurand

Werde ich als Pflegebedürftiger neu eingestuft?

Nein. Jeder, der bereits eine Pflegestufe mit oder ohne „Alltagseinschränkung“ hat, wird automatisch in einen Pflegegrad überführt. Diese Umwandlung ist in der folgenden Tabelle ersichtlich.

Für die neuen Pflegegrade gelten gleichzeitig neue Leistungssätze der Kassen, diese können  ebenfalls der Tabelle entnommen werden.

Pflege­stufe Pflege­grad Ambulant
§ 36
Ambulant
§ 37
Teilstatio­när § 41 Stationär ­§ 43
Sachleistung Geldleistung
0* 1 125 € 125 € 125 € 125 €
0+EAK** 2 689 € 316 € 689 € 770 €
1
1+EAK 3 1.289 € 545 € 1.289 € 1.262 €
2
2+EAK 4 1.612 € 728 € 1.612 € 1.775 €
3
3+EAK 5 1.995 € 901 € 1.995 € 2.005 €
H
H+EAK

Sollten Pflegebedürftige nach der Umwandlung mehr als vorher bezahlen müssen, greift der Bestandsschutz nach §141 SGB XI: Bewohner, die vor der Umstellung in einer Einrichtung wohnen, sollen nach der Umstellung nicht schlechter gestellt werden. Sollte also der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil höher sein als der bisherige Eigenanteil, so wird die Differenz von der Pflegekasse übernommen.

Was ändert sich für mich als Kunden der ambulanten Pflege?

Fest steht, dass die Sachleistungen der Pflegekassen steigen. Unklar ist noch, wie sich die Struktur der Leistungskomplexe und deren Vergütungen entwickeln. Kunden der ambulanten Pflege erhalten vor der Umstellung einen neuen Kostenvoranschlag.

Auch hier gilt der Bestandschutz nach § 141 SGB XI, nach dem durch die Umstellung keiner schlechter gestellt werden darf.

Was muss ich als Pflegebedürftiger tun?

Als Pflegebedürftiger müssen Sie zunächst nichts tun. Ihre Pflegekasse hat alle Informationen, um Ihnen den neuen Pflegegrad mitzuteilen. Wenn Sie den Bescheid mit dem neuen Pflegegrad haben, legen Sie diesen bitte bei der Verwaltung in der Seniorenresidenz oder beim ambulanten Pflegedienst vor.

An wen wende ich mich, wenn ich noch weitere Fragen habe?

Wir sind für Sie da. Alle Fragen zum PSG II beantwortet Ihre Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung vor Ort. Zudem haben wir eine zentrale Informationsstelle geschaffen, die unter psg2(at)procurand.de erreichbar ist.